Satzungen des

ÖSTERREICHISCHEN  AMATEUR BODYBUILDING UND FITNESS VERBANDES (ÖABFV) IFBB AUSTRIA

01.Jänner 2020

 

  • § 1. Name, Zweck und Sitz des Verbandes:

Der Österreichische Amateur Bodybuilding und Fitness Verband, im Folgenden kurz ÖABFV genannt, ist die Vereinigung der Mitglieder zur Pflege und Förderung des wettkampfmäßigen BODYBUILDING- und FITNESS - Sportes in Österreich.
Die Amateur Mitglieder des  Bodybuilding- und Fitness-Verbandes sind die Vereinigung aller Bodybuilding und Fitness betreibenden Männer und Frauen als ordentliche, aller gewerblichen Bodybuilding-Studios als außerordentliche Mitglieder Österreichs, sowie fördernde Mitglieder in ganz Österreich, die als Vereine im Bodybuilding und Fitnessbereich tätig sind, als ebenfalls außerordentliche Mitglieder.
Die ÖABFV bekennt sich zum Amateurgedanken auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Alle Mittel, die er erwirbt, werden zur Pflege und Förderung des wettkampfmäßigen Bodybuilding- und Fitness-Sportes in Österreich verwendet.
Die ÖABFV erstrebt keine Gewinne und übt seine  Tätigkeit zu obgenannten gemeinnützigen Zwecken unter Ausschluss aller politischen Bestrebungen aus.
Der Sitz des Verbandes befindet sich in 8641 Sankt Marein im Mürztal-Steiermark.. Nach Gründung einer Geschäftsstelle ist dessen Adresse der Sitz des Verbandes.

  • § 2. Ziel des Verbandes:

Ziel des Verbandes ist es, Bodybuilding (Körperbildung) und Fitness in Österreich zu stärken und zu fördern, möglichst viele Athletinnen und Athleten zum wettkampfmäßigen Bodybuilding und Fitness und zu einem hohen Leistungsniveau zu führen, sowie die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Beteiligung an internationalen Großveranstaltungen und Meisterschaften zu ermöglichen.

  • § 3. Aufgaben des Verbandes:

Die einheitliche Ausrichtung und Organisation des Bodybuilding und Fitness Sportes  durch Festlegung von Regeln und Bestimmungen im Rahmen der Vorschriften der International Federation of Bodybuilding and Fitness (IFBB) bzw. der European Bodybuilding and Fitness Federation (EBFF), sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen.
Die Vertretung des Bodybuilding und Fitness-Sportes nach außen, insbesondere gegenüber den Behörden des Bundes und der Länder, den Bundesakademien für Leibeserziehung, der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) etc. und gegenüber der International Federation of Bodybuilders and Fitness im folgenden kurz IFBB, sowie der European Bodybuilding and Fitness Federation im folgenden kurz EBFF, genannt.

Zu den genannten Aufgaben gehören:

•    Die Festlegung der Termine aller in Österreich stattfindenden Bodybuilding und Fitness-Wettkämpfe und Meisterschaften.
•    Die Durchführung der Österreichischen Meisterschaften aller Kategorien.
•    Die Durchführung aller notwendigen Qualifikationen für Welt-, Europa-, und sonstigen internationalen Meisterschaften, sowie für alle Länderkämpfe.
•    Der Abschluss und die Durchführung von Länderkämpfen.
•    Die Betreuung der Leistungs-Bodybuilder/Innen und Fitness Athlet/Innen bei allen vom ÖABFV beschickten Wettkämpfen im In- und Ausland.
•    Die Entsendung von Delegierten zu den Kongressen bzw. Kalenderkonferenzen der IFBB bzw. der EBFF.
•    Die Entsendung von Delegierten zu internationalen Sportkongressen, deren Ergebnisse von wesentlichem Interesse für den Bodybuilding- und Fitness-Sport sein könnten.
•    Die Entsendung von Delegierten zu internationalen Trainerkongressen.
•    Die Entsendung von Delegierten zu intern. sportmedizinischen Kongressen.
•    Die Entsendung von Berichterstattern und Fotographen zu Welt- und Europameisterschaften, sowie zu Veranstaltungen von internationaler Bedeutung und besonderer Wichtigkeit für den ÖABFV.
•    Die Überwachung der Regelkonformität nach den Bestimmungen der IFBB bei allfälligem internationalen Wettkampfbetrieb der ihnen angeschlossenen Vereine und Studios, sowie allen Mitglieder und eventuellen Sponsoren.
•    Die Führung einer Website nach Maßgabe vorhandener Geldmittel.
•    Die Entscheidung in Streitfällen zwischen den Mitgliedern und über Einsprüche als oberste Berufungsinstanz gemäß vorliegender Satzungen.
•    Die schnellstmögliche Information der Mitglieder über das gesamte Verbandsgeschehen via Internet.in einer zu schaffenden ÖABFV Homepage.

  • § 4. Geldmittel des Verbandes:

Die erforderlichen Geldmittel des ÖABFV werden aufgebracht:

1.    Durch die von der Generalversammlung zu bestimmenden Wettkampf-Beiträge, sowie jene Zahlungen, welche sich auf Grund der in § 16 aufgezählten Ausführungsbestimmungen ergeben.
2.    Durch Erträge von Veranstaltungen des ÖABFV (wie ÖABFV Austria Cup, Großer Preis von Österreich, Österreichischen Meisterschaften, WM- und EM-Qualifikationen), der Mitglieder, welche sich auf Grund einer von der Generalversammlung zu beschließenden Finanzordnung ergeben.
3.    Durch Subventionen aus privater oder öffentlicher Hand. Durch Sammlungen, Spenden, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.
4.    Durch Erträge nicht wettkampfmäßiger Veranstaltungen.
5.    Durch Erträge von Seminaren der ÖABFV.
6.    Durch Erträge aus eventuellen Werbeeinnahmen einer eventuellen Website.

  • § 5. Mitgliedschaft:

1. Dem ÖABFV können folgende Personen als ordentliche Mitglieder angehören:
Männer und Frauen, männliche und weibliche Jugendliche, männliche und weibliche Junioren
Master Männer ab dem 40.Lebensjahr, Masters Frauen ab dem 35.Lebensjahr, sowie Kinder.
Die genauen Altersregeln entsprechen den Regeln der IFBB nachzulesen unter www.ifbb.com/rules.
Die Voraussetzung ist eine schriftlich unterzeichnetes Mitgliedsformular, das vom Vorstand des ÖABFV
aufgelegt wird und vor jedem Wettkampf vorhanden sein muss.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an den Verbandsvorstand erklärt werden und gilt per sofort.

3. Die Mitgliedschaft erlischt sofort, wenn das Mitglied an Wettkämpfen anderer (fremden) Verbänden außerhalb der IFBB teilnimmt. oder deswegen ein Disziplinarverfahren stattfindet, das über die Mitgliedschaft entscheidet.

4. Weitere Mitgliedschaften-Definitionen:
4Aa Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die durch ein gültiges Mitgliedsformular ihre Mitgliedschaft
beim ÖABFV beantragt haben und kein Einspruch durch den Verbandsvorstand erfolgt ist.
4Ab Außerordentliche Mitglieder
können alle gewerblich geführten Bodybuilding- und Fitness-Studios, Fitnesscenter und weitere vergleichbare Einrichtungen (in diesen Satzungen kurz Studios genannt) werden, welche sich mit Körperbildung und dem Fitnesstraining durch Hanteln bzw. Kraftsportmaschinen, sowie der Ausbildung von Athletinnen und Athleten für das wettkampfmäßige Bodybuilding und wettkampfmäßige Ausübung des Fitness-Sportes beschäftigen, sowie nach den Österreichischen Vereinsgesetzten tätigen Bodybuilding und
Fitness Vereinen (Verbänden) im „non Profit“ Bereich.
4Ac Fördernde Mitglieder
der ÖABFV können Einzelpersonen, Firmen und Institutionen mit Sitz in Österreich werden, wenn sie die von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen erfüllen. Eine Teilnahme an Wettkämpfen ist jedoch nicht möglich.
4Ad Ehrenmitglieder,
können auf Antrag des ÖABFV-Vorstandes, von der Generalversammlung der ÖABFV ernannt werden. Ehrenmitglieder können Firmen, Institutionen und Einzelpersonen auf Grund außergewöhnlicher Verdienste um den ÖABFV und dessen Verbandszweck werden.

4B Die im Abs. Aa bis Ac dieses § genannten ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, in ihren Vereins- bzw. Studionamen jeden Hinweis auf gewerbliche Besitzer von Fitnesscenter zu unterlassen. Vor allem ist das Anführen des Nachnamens eines Studiobesitzers nicht gestattet. Bei Firmen wird es gestattet, dass die Mitglieder des ÖABFV die Logos oder den Namen der Firma auf der Bekleidung tragen, wenn ein
beträchtlicher Nutzen für das Mitglied dadurch entsteht. Dies muss jedoch dem Vorstand des ÖABFV nach-
gewiesen werden. Selbstverständlich ist, dass bei Welt- und Europameisterschaften die Art der Bekleidung
der Nationalmannschaft und das Reklamepotential vom ÖABFV Vorstand bestimmt wird und von den
Mitgliedern einzuhalten ist, die bei Welt- und Europameisterschaften starten.
4C Auf Antrag des betreffenden Vereines/Studios/Firma und nach Beibringung der entsprechenden Unterlagen kann es die ÖABFV einem Verein/Studio gestatten den Namen einer gewerblichen Firma in den Vereinsnamen zu integrieren. Aus den Unterlagen muss jedoch ein beträchtliches Sponsering der Firma für die Wettkampfathleten/Innen hervorgehen. Die minimale Höhe dieser finanziellen Förderung des Wettkampfsportes wird vom Vorstand des ÖABFF beschlossen.

  • § 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

•    Die Mitglieder sind berechtigt sämtliche Einrichtungen des Verbandes und bei der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht zu beanspruchen
•    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Satzungen und Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der von der Generalversammlung festgesetzten Wettkampf Verbandsgebühren verpflichtet, da sie sonst nicht an
•    Wettkämpfen teilnehmen können.

  • § 7. Verbandspersonen:

1.    Die gewählten Vorstandsmitglieder.
a.    Die durch Mitgliedsformular festgestellten Mitglieder jeder Altersklasse.
b.    Die im § 5 Abs.4b genannten Studios bzw. deren gesetzmäßige Besitzer. .
c.    Alle weiteren im § 5 Abs. 4 aufgezählten Personen, Firmen und Institutionen bzw. deren gesetzlichen Vertreter.
d.    Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Betreuer von Vereinen bzw. Studios.
e.    Wertungsrichter bzw. sonstige Kampfrichter.
f.    Veranstaltungssprecher, Wettkampfleiter und sonstige Funktionäre.

  • § 8. Organe des Verbandes:

1. Diese sind:

1a    Die Generalversammlung;
1b    der erweiterte Verbandsvorstand;
1c    der Verbandsvorstand
1d    das Verbandsschiedsgericht
1e    die Rechnungsprüfer
1f    der Verbandsdisziplinarausschuss

Beschlüsse dieser Organe sind für alle Verbandspersonen bindend.

  • § 9. Die Generalversammlung:

1.    Die Generalversammlung (GV) setzt sich aus dem erweiterten ÖABFV Vorstand, gemäß § 10 und den stimmberechtigten Mitgliedern im stimmberechtigten Alter für Nationalratswahlen.
2.    Stimmberechtigung:
2a    Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben je 1 Stimme.
2b    Jeder Landesfachwart hat eine Grundstimme, oder dessen Stellvertreter, wenn der LV-Fachwart dem Verbandsvorstand angehört).
2c    Jedes aktive Bundesland  hat drei weitere Grundstimmen.
3.    Die LV-Fachwarte müssen für jede Grundstimme ein aktives eingetragenes Mitglied des Bundeslandes
(ein/e aktiver/e Wettkampfathlet/In oder ein ehemals aktiver/e Wettkampfathlet/In) entsenden. Die Zusammenfassung von Grundstimmen auf einen oder mehrere Vertreter ist nicht zulässig, ebenso die Stimmübertragung auf einen anderen LV .Vertreter. Die Mitgliedschaft wird vom ÖABFV-Vorstand überprüft.
Die Bundesland-Delegierten müssen Ihren Wohnsitz (Meldezettel) und ihre Identität (.Lichtbildausweis) nachweisen. Das bedeutet, dass nur ÖABFV-Mitglieder aus dem betreffenden Bundesland stimmberechtigt sind. Nur ÖABFV-Mitglieder, welche auch bei Österreichischen Nationalratswahlen stimmberechtigt sind können als Delegierte ausgewählt werden.
4.    Die ordentliche GV findet alljährlich spätestens im Monat Februar statt und ist vom Vorstand mindestens sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung, sowie des Termins zur Einreichung von schriftlichen Anträgen (Übermittlung mittels e-mail möglich), an alle Mitglieder schriftlich (Brief oder e-mail) einzuberufen. Auch eine Veröffentlichung in einer offiziellen Homepage des ÖABFV ist gültig als Ausschreibung einer GV oder ao GV.
5..    Eine außerordentliche GV kann jederzeit vom Verbandsvorstand oder vom erweiterten Verbandsvorstand einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Zehntel der im §5 Zi. 1 genannten Mitglieder, muss der Verbandsvorstand binnen 4 Wochen eine a.o. GV einberufen. Das Gleiche gilt bei schriftlichem Antrag der beiden Rechnungsprüfer. Die a.o. GV hat gleiche Rechte wie die ordentliche GV. Die Bestimmungen über die ordentliche GV finden auf die a.o. GV sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladungen wie oben geschildert (Abs. 4) ergehen können. Die a.o. GV muss jedoch spätestens 6 Wochen nach Einlangen des Antrages durchgeführt werden.
6.    Jede ordnungsgemäß einberufene GV ist bei Anwesenheit der Vertreter von mindestens der Hälfte aller berechtigten Stimmen beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so findet 30 Minuten später eine zweite GV mit der gleichen Tagesordnung statt, die unter allen Umständen beschlussfähig ist.
7.    Der GV bleibt insbesondere vorbehalten:
7a    Anerkennung der Verhandlungsschrift der letzten GV. Bei einem erfolgten Einspruch gegen das per  e-mail zugegangene Protokoll, eine entsprechende Beschlussfassung.
7b    Prüfung des vom Verbandsvorstand zu erstattenden Rechenschaftsberichtes einschließlich des Rechnungsabschlusses.
7c    Prüfung des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes.
7d    Wahl des Verbandsvorstandes und der Rechnungsprüfer.
7e    Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Festsetzung der Wettkampfbeiträge, sowie der Gebühren.
7f     Beschlussfassung über Grundsatzfragen des ÖABFV, hierzu gehören Änderungen der Satzungen und Festsetzung von Ausführungsbestimmungen.
7g    Beschlussfassung über Anträge, welche mindestens 3 Wochen vor der GV (drei Tage vor einer a.o.GV) eingelangt sind.
7h        Ausschluss von Mitgliedern.
7i    Letzte Instanz in Disziplinarverfahren.
7j    Die Wahl von Ehrenpräsidenten.
7k    Verleihung von Ehrenzeichen in Gold.
7l    Auflösung des ÖABFV.
8.    Die GV wählt die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Rechnungsprüfer mit einfacher Mehrheit ohne Stimmen der Vorstandsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Erreicht kein Kandidat die einfache Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
9..    Die Beschlüsse der GV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, außer bei einer Wahl. Satzungsänderungen und die Auflösung des ÖABFV mit drei Viertel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Die bei der GV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Tagungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
10. Einzelheiten über Tagesordnung, Leitung, Wahlen, und Anträge enthalten die von der Generalversammlung auszuarbeitenden Ausführungsbestimmungen.

  • § 10. Der erweiterte Verbandsvorstand:

1.    Der erweiterte Verbandsvorstand entscheidet Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung (Termine), soweit sie nicht in die Zuständigkeit der GV fallen.
2.    Der erweiterte Verbandsvorstand besteht aus den LV-Fachwarten der aktiven Bundesländer und dem Verbandsvorstand. Sollte der LV-Fachwart Mitglied des ÖABFF-Vorstandes sein, rückt sein Stellvertreter an seine Stelle usw. Die LV-Fachwarte der aktiven Bundesländer können sich durch einen anderen LV-Landesfachwart eines aktiven Bundeslandes vertreten lassen, welches jedoch nicht schon dem ÖABFF-Vorstand angehören darf.
Unter „aktive Bundesländer“ versteht man Bundesländer mit einer größeren Anzahl von in den letzten 3 Jahren
bei ÖABFV gestarteten Wettkampfathlet/Innen in allen erwachsenen Alterskategorien. Diese Entscheidung trifft der ÖABFV-Vorstand, gestartete Athlet/Innen müssen jedoch mindestens 5 vorhanden sein(keine Kinderkategorien).
3.    Jedes Mitglied des erweiterten Verbandsvorstandes hat eine Stimme.
4.    Weitere Einzelheiten über den erweiterten Verbandsvorstand enthalten die von der Generalversammlung zu beschließenden Ausführungsbestimmungen.

  • § 11. Der Verbandsvorstand:

1. Der Vorstand besteht aus:

•    dem Präsidenten/In
•    dem Vizepräsidenten/In
•    dem Bundesfachwart für Männer
•    der Bundesfachwartin für Frauen
•    dem Kassier/In
•    dem Kassier Stellvertreter/In
•    dem Schriftführer/In
•    dem Schriftführerstellvertreter/In
•    dem Referenten/In für Öffentlichkeitsarbeit und Digitalisierung
•    dem Lehrbeauftragten/In
•    dem/der Athletensprecher/in
•     von der GV laut Ehrenzeichen-Ordnung des ÖABFF gewählten Ehrenpräsidenten/In.

2. Der Präsident (im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident) vertritt den ÖABFV nach außen.

3. Zur Zeichnung rechtsverbindlicher Schriftstücke ist die Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers (im Verhinderungsfall des entsprechenden Stellvertreters), in Geldangelegenheiten die Unterschrift des Präsidenten und des Kassiers (im Verhinderungsfall die des entsprechenden Stellvertreters) notwendig. Die Zeichnung sonstiger Schriftstücke richtet sich nach den von der Generalversammlung zu erlassenen Ausführungsbestimmungen.

4. Für besondere Aufgaben kann der Verbandsvorstand Kommissionen einsetzen und deren Aufgabengebiet bestimmen (z.B. 0rganisationskomitees zur Durchführung von Welt- und Europameisterschaften). Die Generalversammlung erlässt Ausführungsbestimmungen.

5. Aufgaben, Rechte und Pflichten:

5a    Der Präsident/In
Er repräsentiert den Verband gegenüber seinen Mitgliedern und nach außen, vor allem gegenüber den internationalen Bodybuilding- und Fitness-Verbänden, den Bodybuilding- und Fitness-Verbänden anderer Länder, den österreichischen und internationalen Sportverbänden und –institutionen. Der Präsident leitet die Tagungen der Verbandsorgane mit Ausnahme der Kommissionen und Konferenzen. Er ist für die Zusammenarbeit im Verbandsvorstand verantwortlich und hat das Recht „ex präsidio" zu entscheiden. Diese Entscheidungen sind bei der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen, widrigenfalls sie ihre Wirkung verlieren.

5b    Der Vizepräsident/In:
Für jede Wahlperiode wird ein Vizepräsident gewählt. Er unterstützt den Präsidenten bei der Durchführung seiner Aufgaben und vertreten ihn bei seiner Verhinderung.
5c    Der Kassier/In:
Er verwaltet das Verbandsvermögen und leitet die Wirtschafts- und Kassengeschäfte des Verbandes nach den von der Generalversammlung zu bestimmenden Richtlinien. Ihm obliegt die Erstellung des Haushaltsvorschlages und die Überwachung der Abwicklung des Haushaltsplanes, des Zahlungsverkehrs, sowie der Buchhaltung. Er hat den Vorstandsmitgliedern jederzeit Einblick in die Finanzgebarung des Verbandes zu gewähren und die Vorbereitungen für die Kontrolle durch die Rechnungsprüfer zu treffen.

5d    Der Kassierstellvertreter/In:
Er vertritt den Kassier bei Verhinderung und unterstützt diesen in allen Bereichen seiner Arbeit.

5e    Der Schriftführer/In:

•    führt die Verhandlungsschriften, für deren Richtigkeit er durch seine Unterschrift verantwortlich ist
•    hält Satzungen, Ausführungsbestimmungen und Generalversammlungsbeschlüsse in Evidenz
•    zeichnet rechtsverbindliche Schriftstücke des Verbandes laut § 11 Abs. 3 der Satzungen
•    führt die Mitgliederkartei
•    führt die Wertungsrichterkartei
•    führt eine Kartei aller Startbücher und Startlizenzen unter Mitarbeit des(r) Kassiers/In.

Schriftstücke, die nur Auskünfte oder fachliche Angelegenheiten betreffen, können von jedem Vorstandsmitglied verfasst werden. Eine Kopie jedes Schreibens ist dem Schriftführer für die Ablage zur Verfügung zu stellen.

5f    Der Schriftführerstellvertreter/In.
•    vertritt den Schriftführer bei dessen Verhinderung und unterstützt diesen in allen Bereichen seiner Arbeit.

5g    Der Bundesfachwart für Männer:
•    ist für alle Belange des Wettkampfes der Klassen der Männer, männl. Jugend, männl. Junioren, Master-Herren und der Paare zuständig
•    darf während seiner Amtsperiode keine Wettkämpfe(ausgenommen im Pro-Bereich) bestreiten.

Die Generalversammlung beschließt nähere Ausführungsbestimmungen für seine Tätigkeit.

5h    Die Bundesfachwartin für Frauen:
Als solche kann nur eine Frau gewählt werden. .Sie darf während ihrer Funktionsperiode an keinen Wettkämpfen teilnehmen.(Ausgenommen im Pro-Bereich)
•    Sie ist für alle Belange des Wettkampfes der Allgemeinen Klassen der Frauen, weibl. Jugend, weibliche Junioren, Masters Frauen, Kinder und in beratender Funktion für die Paare zuständig.
•    Die Generalversammlung beschließt nähere Ausführungsbestimmungen für ihre Tätigkeit.
5i    Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit:
•    leitet die interne und externe Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes,Hält die offizielle Homepage des
•    ÖABFV evident. Veröffentlicht dort alle Resultate der Wettkämpfe der ÖABFV-Mitglieder.
•    hält Verbindung zu Medienvertretern.
5m    Der Lehrbeauftragte:
•    ist zuständig für die Organisation des gesamten Schulungs- und Weiterbildungsbereiches des Verbandes. Die Generalversammlung beschließt Ausführungsbestimmungen zu seiner Tätigkeit.
5n    Der Athletensprecher/die Athletensprecherin:
•    Ist die Verbindungsstelle zwischen dem Vorstand und den Aktiven.
•    trägt Anliegen der Wettkampfathleten und –Athletinnen an den Vorstand heran.
Die Modalität seiner Wahl bestimmt die GV. Solange eine solche Wahl nicht stattgefunden hat, wird der/die
Athletensprecher/In von Verbandsvorstand bestimmt.

5n    Der Ehrenpräsident/In:
•    wird von der GV mit einfacher Mehrheit gewählt und hat Sitz- und Stimmrecht im Verbandsvorstand und im erweiterten Verbandsvorstand.

6. Der Verbandsvorstand entscheidet in allen Fällen über authentische Auslegung des Wortlautes der Satzungen, der Ausführungsbestimmungen (§ 16) und sonstiger Beschlüsse. Diese Auslegung kann bei der nächstfolgenden GV angefochten und gegebenenfalls aufgehoben werden.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode, kann der Verbandsvorstand eine geeignete Persönlichkeit in den Verbandsvorstand kooptieren.
8. In alle oben angeführte Funktionen können Frauen gewählt werden.
Ausgenommen sind der Bundesfachwart für Männer. In die Positionen der Bundesfachwartin für Frauen können ausschließlich Frauen gewählt werden.

  • § 12. Der Disziplinarausschuss:

•    Die Verbandsgerichtsbarkeit wird vom Disziplinarausschuss ausgeübt.
•    Der Disziplinarausschuss besteht aus dem ÖABFF-Präsidenten als Vorsitzenden und dem  Vizepräsidenten. Weiters dem entsprechenden LV-Fachwart oder dessen bevollmächtigten Vertreter, sowie dem Vorstandsmitglied in dessen Aufgabenbereich der zu behandelnde Fall liegt.
•    Die Generalversammlung erlässt Ausführungsbestimmungen.

  • § 13. Die Rechnungsprüfer:

Die GV wählt für die Dauer von fünf Jahren zwei Rechnungsprüfer/Innen.. Die Rechnungsprüfer/Innen sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung des ÖABFV laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbericht zu prüfen und darüber dem erweiterten Verbandsvorstand und der GV zu berichten. Die Rechnungsprüfer/Innen dürfen weder gleichzeitig dem Vorstand und noch dem erweiterten Verbandsvorstand des ÖABFV angehören, haben dort aber Sitz und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

  • § 14. Auflösung des Verbandes:

Die Auflösung des Verbandes kann jede ordnungsgemäß einberufene GV beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben wurde.
Im Falle der Auflösung entscheidet die GV über die Verwendung des Verbandsvermögens. Es muss zugunsten gemeinnütziger sportlicher Zwecke verwendet werden.

  • § 15. Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum 1. Dezember bis zum 30. November.

  • § 16. Ausführungsbestimmungen:

Die Generalversammlung erlässt Ausführungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Derzeit werden der Generalversammlung folgende Ausführungsbestimmungen zur Beschlussfassung vorgelegt:

1.   Verwaltungsordnung (VO)
2.   Geschäftsordnung (GO)
3.   Finanzordnung (FO)
4.   Österreichische Bodybuilding und Fitness Ordnung (ÖBFO)
5.   Österreichische Wettkampfbestimmungen nach den „Rules der IFBB“(ÖWB)
6.   Wertungsrichterordnung (WO)
7.   Rechts- und Disziplinarordnung (RDO)
8.   Ehrenzeichenordnung (EZO)
9.  Anti-Doping Bestimmungen nach dem Österreichischen Anti Doping Gesetz vom 1.1.2015 und dem WADA-Code.

  • § 17. Das Schiedsgericht:

Alle aus den Verbandsverhältnissen entstandenen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandsvorstandes, sowie zwischen den eingetragenen Mitgliedern des ÖABFV werden durch ein Schiedsgericht als einzige und letzte Instanz im Bereich des ÖABFV entschieden. Dieses Schiedsgericht ist beim Verbandsvorstand zu beantragen, der über die Zulässigkeit endgültig entscheidet. Jeder Teil wählt zwei Schiedsrichter. Diese haben sich auf ein fünftes Mitglied als. Vorsitzenden zu einigen. Bei Nichteinigung entscheidet das Los über den Vorsitzenden, der bei Entscheidungen des Schiedsgerichtes nicht mit stimmt, wohl aber bei Stimmengleichheit zu entscheiden hat.